Grob umschrieben ist die Amtsvormundschaft die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Seit dem In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes von 1990 betrifft die Amtsvormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d.h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten.
Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz und ist damit zugleich Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramtes.
Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muß für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB).
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:
Weitere Informationen zum Thema sind unter dem Begriff Amtspflegschaft zu finden.
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