Hilfe zur Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII an Personen erbracht, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (z. B. beim An-/Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Mobilität usw.) auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen und es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, die Leistungen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu erbringen, weil insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gehen dabei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII stets vor.
Frau Hardegen
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Telefax: 0661 102-2501
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Frau Schwendt
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Frau Hillenbrand-Kuhnert
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