Voraussetzung:
Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Hilfe
- blinder,
- tauber oder
- sonst hilfloser Personen
dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
➢ die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind ( § 5 Abs. 4 und 5 Hundesteuersatzung),
➢ die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
➢ die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
Notwendige Unterlagen bei Antragstellung:
• Schriftlicher formloser Antrag
• Gültiger Schwerbehindertenausweis vom Hess. Amt für Versorgung und Soziales
Stadtkämmerei
Abteilung Steuern und Beteiligungen
Gebäude: Stadtschloss
Schlossstraße 1
36037 Fulda
Eingang: E-1
Zimmer: E 015
Telefon: 0661 102 1247
Telefax: 0661 102 2201
E-Mail: steuern(at)fulda.de
montags - freitags: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung