
Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich.
Beantragung, Verfahren
Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden. Zur Anerkennung müssen die Eltern gemeinsam erscheinen.
Den Eltern werden beglaubigte Abschriften der Anerkennungsurkunde ausgehändigt.
Die Vaterschaftsanerkennung und die beglaubigten Abschriften sind beim Jugendamt gebührenfrei. Beim Standesamt sind Vaterschaftsanerkennungen ab dem 01.01.2009 mit 30,00 Euro gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweise / Reisepässe
- Geburtsurkunde des Vaters oder
- die beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Ehe
- falls dieser verheiratet ist oder war
- evtl. Geburtsurkunde des Kindes
Ansprechpartner im Jugendamt sind:
Buchstaben A-K Frau Sauerwein
Buchstaben L-Z Herr Koch
Dirk Meusel