Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
Steuerschuldner ist der Veranstalter. Als Veranstalter bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist).
Pflichten des Steuerschuldners
Das Aufstellen von Apparaten ist vom Veranstalter unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.
Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres hat der Veranstalter bei dem Magistrat der Stadt Fulda eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Fulda zu entrichten.
Steuersätze für Spielapparatesteuer
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
• in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse, (bis 30.9.2011: höchstens 100 EURO oder antragsgemäß 100 Euro pro Apparat),
• in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse
(bis 30.9.2011: höchstens 50 EURO oder antragsgemäß 50 EURO pro Apparat),
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
• in Spielhallen 10 v.H. der Bruttokasse, höchstens 40 EURO oder antragsgemäß 40 Euro pro Apparat,
• in Gaststätten oder sonstigen Aufstellorten 8 v.H. der Bruttokasse, höchstens 20 EURO oder antragsgemäß 20 EURO pro Apparat
3. für sonstige Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten, Verharmlosung kriegerischer
Auseinandersetzungen oder sexuelle Handlungen dargestellt werden
• 25 v.H. der Bruttokasse, höchstens 200 EURO oder antragsgemäß 200 EURO.
Weitere Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, Steuersätzen und dem Verfahren bei der Besteuerung entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung:
20.1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda in der Fassung vom 01. Januar 1992 - gültig bis 30. September 2011
20.1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Fulda in der Fassung vom 06. September 2011 - gültig ab 01. Oktober 2011
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