Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird auf Antrag nach § 7 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 des Wohnungseigetumsgesetzes erteilt. Hierzu ist das angegebene Formular zu verwenden. Beachten Sie bitte die unten stehenden Erläuterungen.
Kerstin Funke
Matthias Maul
Walburga Schaffer-Fay